Telearbeit
Zuletzt aktualisiert : 13. Mai 2026
Punkt B.10 des Artikels 9 der CCT SAS 2025 behandelt speziell die Telearbeit.
Rechtlicher Rahmen
Die Telearbeit ist gemäß der am 20. Oktober 2020 unterzeichneten Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern anwendbar, die durch großherzogliche Verordnung vom 22. Januar 2021 für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Anwendungsmodalitäten
Die Telearbeit gilt nach Maßgabe der Besonderheiten der Tätigkeit des Arbeitgebers und der Aufgaben des Arbeitnehmers. Nicht alle Funktionen im Sektor der Hilfe und Pflege eignen sich naturgemäß für die Telearbeit; Verwaltungs-, Logistik- oder Koordinationsstellen können hingegen davon profitieren.
Die spezifischen Bestimmungen (Häufigkeit, Ausstattung, Entschädigungen, Kontrollmodalitäten usw.) werden über die Arbeitsregelung des Dienstes (RTS) des Arbeitgebers festgelegt, gegebenenfalls in Absprache mit der Personalvertretung.