Nachtarbeit
Zuletzt aktualisiert : 22. Oktober 2024
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Anhänge H und L des vorliegenden Kollektivvertrags gilt als Nachtarbeit die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Für jede geleistete Nachtstunde hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag von 25%. Die in der Nacht eines Sonntags oder eines gesetzlichen Feiertags geleisteten Arbeitsstunden begründen einen Anspruch auf die Kumulierung der jeweiligen Zuschläge.