Ein unbezahlter Urlaub kann dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin in den folgenden Fällen gewährt werden:

Zuletzt aktualisiert : 21. September 2024

  • zur Erziehung eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder unter 15 Jahren;
    • aus ordnungsgemäß begründeten persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen.

Der in Artikel 19.1 genannte unbezahlte Urlaub muss in Abschnitten von sechs Kalendermonaten beantragt und gewährt werden, und in jedem Fall in einem einzigen Mal für den gesamten Zeitraum, für den er gewünscht wird. Außer bei außergewöhnlichen Umständen kann er nicht vor seinem Ablauf beendet und auch nicht verlängert werden.

Dieser unbezahlte Urlaub muss spätestens zwei Monate vor seinem Beginn per Einschreiben beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der im vorliegenden Artikel genannte Zeitraum des unbezahlten Urlaubs zählt weder für die Vorrückungen noch für den Jahres- und Ausgleichsurlaub.