Ein unbezahlter Urlaub muss dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin in den folgenden Fällen gewährt werden:

Zuletzt aktualisiert : 21. September 2024

zur Betreuung seines kranken Kindes unter 15 Jahren, das die Anwesenheit eines Elternteils erfordert, gemäß ärztlichem Attest des behandelnden Arztes, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der großherzoglichen Verordnung vom 10. Mai 1999 fällt, die die Krankheiten oder Beeinträchtigungen von außergewöhnlicher Schwere im Sinne der Artikel 14 und 15 des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1999 definiert;

  • zur Betreuung eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder mit erhöhten schulischen Problemen, gemäß einer vom Lehrer oder vom zuständigen Psychologen auszustellenden Bescheinigung;

zur Betreuung eines kranken oder pflegebedürftigen Verwandten ersten Grades oder Partners (gegen Vorlage einer Haushaltsbescheinigung), der die Anwesenheit eines seiner Angehörigen erfordert, gemäß ärztlichem Attest des behandelnden Arztes.

Der in Artikel 19.2. genannte unbezahlte Urlaub muss in Abschnitten von sechs Kalendermonaten beantragt und gewährt werden, und in jedem Fall in einem einzigen Mal für den gesamten Zeitraum, für den er gewünscht wird. Er kann nicht vor seinem Ablauf beendet und auch nicht verlängert werden. Er kann nur als Vollzeiturlaub genommen werden und darf 24 Monate nicht überschreiten. Zwischen dem in Artikel 18 genannten unbezahlten Urlaub und dem in Artikel 19.2. genannten unbezahlten Urlaub muss ein Arbeitszeitraum von mindestens acht Monaten liegen.

Dieser Urlaub muss spätestens zwei Monate vor seinem Beginn per Einschreiben beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der im vorliegenden Artikel genannte Zeitraum des unbezahlten Urlaubs zählt weder für die Vorrückungen noch für den Jahres- und Ausgleichsurlaub.