Zahlung einer Einmalprämie im Jahr 2025

Zuletzt aktualisiert : 3. Juli 2025

Ausnahmsweise sind alle Arbeitnehmer, die zum 1. Januar 2025 unter Vertrag stehen und zum Personalbestand des Arbeitgebers gehören, einschließlich derjenigen, deren Vertrag aus Gründen wie Elternurlaub oder unbezahltem Urlaub (Artikel 18) ausgesetzt ist, zum Bezug einer Einmalprämie berechtigt, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sich für die Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs gemäß Artikel 19 dieses Kollektivvertrags entschieden haben. Die Einmalprämie in Höhe von 3.670,- € ist mit dem Gehalt des Monats Juni 2025 oder gegebenenfalls bei Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen Januar 2025 und Juni 2025 zahlbar.

Der zum 1. Januar 2025 tatsächliche Arbeitgeber zahlt die Einmalprämie in vollem Umfang, und der Arbeitnehmer kann sie nachträglich nicht mehr von anderen Arbeitgebern einfordern. Die Einmalprämie wird anteilig entsprechend der durchschnittlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers während des Referenzzeitraums zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 30. Juni 2025 berechnet. Gegebenenfalls wird der Referenzzeitraum entsprechend dem Datum des Vertragsendes zwischen Januar 2025 und Juni 2025 angepasst.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Einmalprämie ist das Bestehen eines zum 1. Januar 2025 gültigen Arbeitsvertrags. Maßgebend ist dabei das Datum des Inkrafttretens und nicht das Datum der Unterzeichnung. Jeder Arbeitsvertrag, der nach dem 1. Januar um Mitternacht in Kraft getreten ist, ist von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Einmalprämie wird im Falle einer Entlassung aus schwerwiegendem Grund nicht geschuldet.