DIE MEHRARBEIT

Zuletzt aktualisiert : 14. August 2024

C.1. Die Definition der Mehrarbeitsstunden

Die nachstehend definierten Mehrarbeitsstunden werden entweder gemäß Punkt C.7 den Stundenguthaben gutgeschrieben oder gemäß den Modalitäten des Punktes C.8 unmittelbar mit Zuschlag ausgezahlt.

  • a) Als Mehrarbeitsstunden gelten die auf Anordnung des Arbeitgebers tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die die im PTI vorgesehene tägliche Arbeitszeit überschreiten.
  • Handelt es sich um einen Arbeitstag, an dem ursprünglich keine Arbeitsleistung vorgesehen war, so gilt die gesamte tatsächliche Arbeitszeit als tägliche Überschreitung des PTI.
  • b) Als Mehrarbeitsstunden gelten ebenfalls alle tatsächlich geleisteten Stunden, die die in Punkt A.4. festgelegte Höchstgrenze überschreiten, in diesem Fall die Höchstgrenze für die Aufstellung des PTI.
  • c) Als Mehrarbeitsstunden gelten ebenfalls alle im PTI vorgesehenen Stunden, die die Stundenzahl der vordefinierten jährlichen halbnetto Arbeitszeit überschreiten.

C.2. Der Zuschlag für die Mehrarbeit

Vorbehaltlich der in den Punkten C3 und C4 vorgesehenen abweichenden Bestimmungen wird der Zuschlag von 50 % der geleisteten Mehrarbeitsstunden gemäß den Modalitäten des Punktes C.7. dem „Arbeitgeberguthaben“ gutgeschrieben.

Alternativ und im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Zuschläge für die Mehrarbeitsstunden zum Satz von 50 % auszahlen (vgl. Modalitäten Punkt C.8.).

Jede Mehrarbeitsstunde kann nur zu einem einzigen Zuschlag für Mehrarbeit führen.

C.3. Die abweichenden Bestimmungen

  • a) Eine Überschreitung der im PTI festgelegten täglichen Arbeitszeit führt nicht zu einem Zuschlag für tägliche Mehrarbeit, wenn sie dem Arbeitnehmer mehr als 120 Stunden (5 Kalendertage) im Voraus mitgeteilt wurde.
  • b) Eine Anpassung des PTI im Rahmen eines Urlaubsantrags für eines der in Artikel 20 der CCT SAS aufgeführten Ereignisse (Sozialurlaub) führt nicht zu einem Zuschlag. Diese Abweichung beschränkt sich auf den Antragsteller des Sozialurlaubs.
  • c) Für Arbeitnehmer, die in Diensten tätig sind, die durch eine ständig täglich schwankende Arbeitszeit gekennzeichnet sind, nämlich die Dienste der Betreuung im offenen Bereich, die Pflege- oder häuslichen Hilfsdienste, die Palliativpflegedienste sowie die Maisons-relais und Kinderkrippen, kann der Arbeitgeber sich für die Regelung entscheiden, die vom ersten Absatz des Punktes C.1. und vom Punkt C.5. abweicht, wie im folgenden Absatz beschrieben, unter der Bedingung, dass die betroffenen Arbeitnehmer 2 zusätzliche vertragliche Urlaubstage pro Jahr erhalten. Die paritätische Kommission kann die Liste der genannten Dienste erweitern.

Der PTI wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen auf der Grundlage einer normalen Verteilung der vorhersehbaren Arbeitsbelastung aufgestellt. Anschließend können der PTI oder gegebenenfalls der angepasste PTI innerhalb der folgenden Grenzen ausgestaltet werden, ohne dass dies zu einem Zuschlag führt: Die tägliche Arbeitszeit kann jeweils um eine Stunde und viermal pro Monat um höchstens eineinhalb Stunden erhöht oder verringert werden.

Jeder Saldo der so erzielten Schwankungen, der den PTI oder gegebenenfalls den angepassten PTI um mehr als 12 Stunden pro Monat überschreitet, stellt zuschlagsfähige Mehrarbeitsstunden dar; jeder Saldo der so erzielten Schwankungen, der gegenüber dem PTI oder gegebenenfalls dem angepassten PTI unter „minus 12“ liegt, ist zu streichen; alle übrigen Schwankungen des Saldos sind zur verbleibenden jährlichen halbnetto Arbeitszeit hinzuzurechnen oder von ihr abzuziehen.

Die Erfassung der Arbeitszeit erfolgt in Abschnitten von 5 Minuten. Das Verfahren zur Anpassung des PTI kann auf Ebene des RTS näher bestimmt werden.

  • d) Was die im Rahmen der Bereitschaftsdienste oder der telefonischen Bereitschaftsdienste geleistete Arbeit bei Einsätzen betrifft: Es werden nur die Zeiten der Einsatzarbeit im Bereitschaftsdienst mit Zuschlag versehen, die 120 Minuten im Laufe eines Monats überschreiten.

C.4. Die Anpassungen des PTI aufgrund persönlicher Absprachen

Die persönlichen Absprachen eines Arbeitnehmers oder zwischen Arbeitnehmern während der Anwendung des PTI führen zu Anpassungen des PTI und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die einzuhaltenden Grundsätze und das Verfahren der schriftlichen Mitteilung der Handlungen persönlicher Absprachen werden im RTS festgelegt.

Die aus persönlichen Absprachen eines Arbeitnehmers oder zwischen Arbeitnehmern resultierenden Überschreitungsstunden des PTI geben keinen Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrarbeit.

Ist die Gesamtzahl der geleisteten Stunden für den Referenzzeitraum aufgrund solcher persönlichen Absprachen niedriger als der PTI, so wird diese Differenz auf die künftigen monatlichen Referenzzeiträume übertragen, um im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ausgeglichen zu werden. Ebenso werden sie im Rahmen der jährlichen Abrechnung nicht gestrichen.

C.5. Die Arbeitsstunden unterhalb der im PTI festgelegten Stunden

Wird aus Gründen, die dem Handeln des Arbeitgebers zuzurechnen sind, die im PTI festgelegte Stundenzahl nicht erreicht, so wird die Differenz als tatsächliche Arbeitszeit angerechnet. Die Abweichungen des Artikels 9 Punkt C.3. c) sind jedoch anwendbar.

C.6. Das Genehmigungsverfahren für die Mehrarbeit

Was das Verfahren der Anweisung bzw. der Genehmigung des Arbeitgebers in Bezug auf die Anpassung des PTI und die Leistung von Mehrarbeitsstunden betrifft, so bestimmt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Person, die befugt ist, diese Anweisungen bzw. Genehmigungen zu erteilen, sowie einen Stellvertreter dieser Person. Das genaue diesbezügliche Verfahren ist im Rahmen des RTS festzulegen.

C.7. Der Ausgleich durch Freizeit

Ein Modell von „Stundenguthaben“ wird zum Zwecke des Ausgleichs der Mehrarbeitsstunden und ihrer Zuschläge durch Freizeit eingerichtet. Dieses Modell findet Anwendung, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einvernehmlich für die Auszahlung der Mehrarbeitsstunden und/oder der Zuschläge entschieden haben.

Die Hälfte jeder Mehrarbeitsstunde wird einem „Arbeitgeberguthaben“ gutgeschrieben. Die andere Hälfte wird einem „Arbeitnehmerguthaben“ gutgeschrieben. Die in Arbeitszeit ausgedrückten Zuschläge für Mehrarbeit werden vollständig dem „Arbeitgeberguthaben“ gutgeschrieben. Beide Guthaben sind jeweils auf 100 Stunden begrenzt, sofern im RTS keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind, die niedrigere Obergrenzen als 100 Stunden zulassen. Die Stunden, die die Obergrenze überschreiten, werden bei der nächsten monatlichen Abrechnung ausgezahlt. Der Stand der Stundenguthaben wird dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats über die in Punkt B.9. vorgesehene Aufstellung mitgeteilt.

Was das „Arbeitgeberguthaben“ betrifft, so entscheidet der Arbeitgeber über die Verwendung dieses Stundenguthabens entsprechend den Bedürfnissen des Dienstes, indem er dem Arbeitnehmer einen Ausgleich durch Freizeit gewährt. Dieser Ausgleich durch Freizeit kann gewährt werden:

– entweder in Stunde(n) oder halbe(n) Stunde(n) mit einem Höchstwert von 25 % der im PTI für den betreffenden Arbeitstag vorgesehenen Arbeitszeit,

– oder als halber Arbeitstag,

– oder als ganzer Arbeitstag.

Andere Modalitäten bleiben dennoch im Falle eines Einvernehmens mit dem Arbeitnehmer möglich.

Der Arbeitnehmer verfügt über das „Arbeitnehmerguthaben“. Sofern die Bedürfnisse des Dienstes es zulassen, erhält der Arbeitnehmer auf seinen Antrag zum vereinbarten Zeitpunkt den Ausgleich durch Freizeit. In diesem Fall kann das Stundenguthaben in Stunde(n), halbe(n) Tag(en) oder Tag(en) beantragt werden.

Die Verfahren zur Beantragung und Gewährung entsprechen den für den jährlichen Erholungsurlaub geltenden Verfahren.

C.8. Die Auszahlung

Abweichend von der Regelung des Ausgleichs durch Freizeit kann der Arbeitgeber nach Zustimmung des Arbeitnehmers die sofortige Auszahlung, das heißt bei der nächsten monatlichen Abrechnung, der Mehrarbeitsstunden und der Zuschläge vornehmen. In einem solchen Fall beträgt der vergütete Zuschlagszusatz für die Mehrarbeitsstunden 50 %.

Die Berechnungsgrundlage für die Mehrarbeitsstunden ist der durchschnittliche Stundenlohn, der sich aus der Division des monatlichen Bruttolohns durch 173 ergibt.

Der monatliche Bruttolohn setzt sich aus der Grundvergütung mit gegebenenfalls der Funktionsprämie und der Verantwortungsprämie zusammen. Der allgemeine Grundsatz der Auszahlung der Mehrarbeitsstunden und ihrer Zuschläge kann auf Ebene des RTS für die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Dienstes festgelegt werden.