Sprachen und Dokumente: die gemeinsamen Anforderungen

Zuletzt aktualisiert : 2. August 2026

Unabhängig von Ihrer Situation (Krankenpfleger oder Pflegehelfer, EU- oder Nicht-EU-Diplom) kehren bestimmte Anforderungen bei jedem Schritt des Anerkennungs- und Genehmigungswegs wieder. Bereiten Sie sie am besten von Anfang an vor.

Die Sprachen

Für die Berufsausübungsgenehmigung müssen Sie mindestens eine der drei Verwaltungssprachen des Landes beherrschen: Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch. In der Praxis verlangt das Gesundheitsministerium den Nachweis eines Niveaus B2 des GER in Französisch oder Deutsch.

Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:

  • ein Diplom aus einem französisch- oder deutschsprachigen Studiengang;
  • dokumentierte Berufserfahrung in einem französisch- oder deutschsprachigen Umfeld;
  • ein Sprachzertifikat eines anerkannten Zentrums, insbesondere des INLL (Institut national des langues Luxembourg), das regelmäßig Prüfungen an mehreren Standorten anbietet.

Gut zu wissen: Im Pflegealltag dominiert das Französische deutlich, aber Luxemburgisch und Deutsch sind bei älteren Patienten ein echter Vorteil, besonders in Pflegeheimen.

Die Übersetzungen

Jedes Dokument, das nicht auf Französisch, Deutsch oder Englisch verfasst ist, muss von einer Übersetzung eines vereidigten Übersetzers begleitet werden. Die Liste der vereidigten Übersetzer in Luxemburg wird vom Justizministerium veröffentlicht; in Ihrem Herkunftsland angefertigte beglaubigte Übersetzungen werden in der Regel akzeptiert, wenn sie zertifiziert sind.

Die „frischen" Dokumente

Zwei Unterlagen des Genehmigungsdossiers haben eine begrenzte Gültigkeit — beantragen Sie sie nicht zu früh:

  • der Auszug aus dem Strafregister: nicht älter als 3 Monate;
  • das ärztliche Attest (körperliche und psychische Gesundheit): nicht älter als 3 Monate.

Außerhalb der EU ausgestellte Dokumente

Diplome und Bescheinigungen aus Nicht-EU-Ländern müssen vor der Übersetzung eine Konformitätsbescheinigung tragen (Legalisation oder Haager Apostille je nach Herkunftsland).

Drittstaatsangehörige: der Aufenthalt

Wenn Sie kein Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind, ersetzen Diplomanerkennung und Berufsausübungsgenehmigung nicht den Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis „Arbeitnehmer", Blaue Karte EU…). Der Antrag wird vor der Einreise bei der Generaldirektion für Einwanderung gestellt. Eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels wird in den Anerkennungsdossiers ohnehin verlangt.

Um die genaue Reihenfolge dieser Schritte für Ihr Profil zu sehen, nutzen Sie unseren interaktiven Assistenten.

Offizielle Quellen

Angaben ohne Gewähr (Stand: August 2026). Maßgeblich sind allein die zuständigen Verwaltungen.