DIE PLANUNG
Zuletzt aktualisiert : 14. August 2024
B.1. Die Arbeitsregelung eines Dienstes (RTS)
B.1.1. Die Definition
Die Arbeitsregelung eines Dienstes wird schriftlich festgelegt und äußert sich hinsichtlich:
- a) der wöchentlichen Verteilung der Arbeitstage;
- b) der täglichen Arbeitszeit;
- c) des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit;
- d) der geltenden Bestimmungen zur Organisation der Urlaube;
- e) einer Frist bezüglich der Zustimmung oder Ablehnung eines Urlaubsantrags. Der Urlaubsantrag gilt als von Amts wegen gewährt, wenn die Frist nicht eingehalten wird;
- f) der Genehmigungsverfahren für die Überstunden;
- g) der besonderen Bestimmungen im Rahmen der unter Punkt B.1.3. vorgesehenen abweichenden Arbeitsregelungen;
- h) der sonstigen besonderen Bestimmungen (z. B. gleitende Arbeitszeit gemäß Artikel L.211‐8 des Arbeitsgesetzbuchs). Soweit möglich, gewährleistet der RTS für jede gegebene Qualifikation eine gerechte Verteilung der Arbeitstage und der täglichen Arbeitsstunden unter den Personalmitgliedern des Dienstes.
B.1.2. Die Einführung oder die Änderung einer Arbeitsregelung
Die Einführung oder die Änderung eines RTS erfolgt nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bleibt der geltende RTS anwendbar.
- a) Sowohl der Arbeitgeber als auch die Personaldelegation können der anderen Partei einen Vorschlag für die Einführung oder die Änderung der Arbeitsregelung schriftlich unterbreiten. Gleichzeitig unterbreitet die betreffende Partei der anderen Partei einen Terminvorschlag für eine Besprechung des betreffenden Vorschlags.
- b) Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den Parteien bei dieser Besprechung unterbreitet die tätigste Partei der anderen Partei schriftlich einen neuen Vorschlag, der sich von ihrer ursprünglichen Position unterscheidet. Gleichzeitig unterbreitet der Arbeitgeber einen Terminvorschlag für eine Besprechung dieses neuen Vorschlags.
- c) Wird nach den oben beschriebenen Vorschlägen und Beratungen keine Einigung erzielt, so kann die paritätische Kommission von der tätigsten Partei angerufen werden, um eine Vermittlungsstellungnahme zwischen den vorliegenden Positionen abzugeben.
- d) Im Falle einer Uneinigkeit nach Abschluss der Vermittlung, frühestens jedoch im Monat nach der Mitteilung der Stellungnahme der paritätischen Kommission, trifft der Arbeitgeber die notwendigen Entscheidungen hinsichtlich der anzuwendenden Arbeitsregelung.
In Ermangelung einer Personaldelegation wird die Einführung oder die Änderung einer Arbeitsregelung eines Dienstes zwischen dem betroffenen Personal und dem Arbeitgeber nach demselben Verfahren wie dem oben beschriebenen besprochen. Das Personal kann sich bei den betreffenden Besprechungen von den unterzeichnenden Gewerkschaften unterstützen lassen. Die Arbeitgeber können sich von den unterzeichnenden Arbeitgeberverbänden unterstützen lassen.
In der Anlaufphase eines neuen Dienstes seines Unternehmens legt der Arbeitgeber die Arbeitsregelung nach dem oben beschriebenen Verfahren fest, wenn die Arbeitsregelung von denen der anderen bereits geltenden Dienste abweicht.
In der Anlaufphase eines neuen Unternehmens steht es dem Arbeitgeber frei, den RTS im Laufe des ersten Jahres gemäß Punkt B.1.1. festzulegen, ohne sich dem oben beschriebenen Verfahren unterwerfen zu müssen. Handelt es sich um ein Unternehmen, das Wahlen einer Personaldelegation durchführen muss, so muss es das oben beschriebene Verfahren zum Zeitpunkt der Einrichtung der Personaldelegation einleiten.
Bei ihrem Dienstantritt erhält jede eingestellte Person ein Exemplar der geltenden Arbeitsregelung. Bei der Einführung oder der Änderung einer Arbeitsregelung werden die betreffenden Änderungen jedem Arbeitnehmer auf Anfrage übermittelt.
B.1.3. Die Dienste mit erheblichen Schwankungen
Für Dienste, deren Funktionsweise während bestimmter Zeiträume des Jahres erhebliche Schwankungen aufweist, kann der Arbeitgeber für bestimmte Monate des Jahres spezifische Arbeitsregelungen einführen, die von den in Punkt A.4. festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen der PRM abweichen. Alle anderen vertraglichen Bestimmungen müssen eingehalten werden. Solche Regelungen können für die Arbeitnehmer der folgenden Dienste eingeführt werden:
- a) Dienste, die Ferienaufenthalte von einer Dauer von mindestens 5 Kalendertagen organisieren und die eine Vergütung pro Anwesenheitsstunde während des Ferienaufenthalts von mehr als 60 % einer Arbeitsstunde anrechnen;
- b) Feriendienste oder Dienste, deren Funktionsweise sich durch eine erhebliche Arbeitsüberlastung während der Schulferienzeiten auszeichnet;
- c) Dienste mit Schließungszeiten während der Schulferien oder anderer Ferien;
- d) andere Dienste mit einer erheblichen Arbeitsüberlastung während bestimmter Monate des Jahres. Die paritätische Kommission kann die Liste der oben genannten Dienste erweitern. Im Falle eines Streits bezüglich des Anwendungsbereichs können sich die Parteien an die in Artikel 5 definierte paritätische Kommission wenden, die für die Entscheidung zuständig ist.
B.2. Die maximale Anzahl von Arbeitstagen pro Jahr
Die Arbeitsregelung eines Dienstes sowie die individuellen Arbeitspläne eines Arbeitnehmers sind so auszuarbeiten, dass die maximale Anzahl von Arbeitstagen pro Jahr eingehalten wird.
Die maximale Anzahl von Arbeitstagen ergibt sich, indem die Anzahl der Tage des Jahres um die Anzahl der Samstage und Sonntage sowie um die Anzahl der gesetzlichen Feiertage, die nicht auf einen Sonntag oder Samstag fallen, vermindert wird. Die Anzahl der Bruttoarbeitstage wird in der Tabelle unter Punkt A.2. berechnet.
Die Anzahl der aufgrund der folgenden Ereignisse gearbeiteten oder ausgefallenen Tage darf den in der genannten Tabelle angegebenen Schwellenwert nicht überschreiten:
- a) tatsächliche Arbeitstage (Tage, an denen ausschließlich freiwillige Sitzungen stattfinden, werden jedoch nicht angerechnet);
- b) Tage des jährlichen Erholungsurlaubs;
- c) gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag oder Samstag fallen;
- d) gesetzliche Sonderurlaube und die durch Sondergesetze vorgesehenen Urlaube;
- e) Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub und Aufnahmeurlaub;
- f) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes vom 26. März 1992 über die Ausübung und die Aufwertung bestimmter Gesundheitsberufe und Weiterbildung in geänderter Fassung, im Sinne des Artikels 29 a) und b) dieses Kollektivvertrags;
- g) Sozialurlaub und Urlaub aus familiären Gründen;
- h) bezahlte Ruhetage und Ausgleichsurlaube wegen Nichteinhaltung der 44 aufeinanderfolgenden Stunden wöchentlicher Ruhezeit.
Eine Arbeitstour, die sich über zwei aufeinanderfolgende Tage erstreckt, wird bei der Abrechnung der maximalen Anzahl von Arbeitstagen pro Jahr nur als eine Einheit berücksichtigt.
Für die Arbeitnehmer der Verkaufsstellen und für die Hausmeister sind die Bestimmungen über die maximale Anzahl von Arbeitstagen pro Jahr nicht anwendbar.
B.3. Die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit
Die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die Parteien vereinbaren, die Obergrenze der täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Artikel L.211‐12 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen großherzoglichen Verordnung zu verhandeln. Was die täglichen und wöchentlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten betrifft, so ist Artikel L.123‐1 (3) des Arbeitsgesetzbuchs anwendbar
B.4. Pausen
Vorbehaltlich der Finanzierung durch den Staat oder die Nationale Gesundheitskasse und unter Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes hat jeder Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf eine bezahlte Pausenzeit von 15 Minuten pro Arbeitstag. Diese Pausenzeit darf weder an den Anfang noch an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden und ist weder übertragbar noch kumulierbar. Die Pausenzeit wird bei einem Teilzeitvertrag anteilig berechnet und entsprechend der täglichen Arbeitszeit angepasst. Die Anwendungsmodalitäten sind mit der Personaldelegation zu vereinbaren und können im RTS präzisiert werden.
B.5. Die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit
Gemäß Artikel L.231‐11 des Arbeitsgesetzbuchs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche. Ab dem Ende einer wöchentlichen Ruhezeit muss die nächste wöchentliche Ruhezeit innerhalb der nächsten sieben Tage eintreten.
Arbeitnehmer, die diese Ruhezeit nicht in Anspruch nehmen konnten, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag für jeden vollständigen Zeitraum von 8 Wochen, ob aufeinanderfolgend oder nicht, in dem die ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche nicht gewährt wird. Jede diesbezügliche Gesetzesänderung wird berücksichtigt.
Die verpflichtenden Dienstbesprechungen werden im Rahmen der Anwendung der ununterbrochenen Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche berücksichtigt, was jedoch nicht für die Teilnahme an Dienstbesprechungen mit freiwilligem Charakter gilt.
Die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit fällt mindestens 20 Mal pro Jahr mit dem Wochenende zusammen, außer bei anderslautendem Antrag des Arbeitnehmers oder abweichender im RTS festgelegter Bestimmung. Das Wochenende erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 6 Uhr am Samstagmorgen und 6 Uhr am Dienstagmorgen.
B.6. Die Aufstellung des individuellen Arbeitsplans (PTI)
Diese Bestimmung findet im Falle einer gleitenden Arbeitszeit keine Anwendung.
Jeder individuelle Arbeitsplan muss auf der Grundlage der Arbeitsregelung des Dienstes (RTS) und unter Einhaltung der monatlichen Referenzzeiträume (PRM) für mindestens die Dauer eines Kalendermonats und für jeden Arbeitnehmer einzeln aufgestellt werden. Er wird jedem Arbeitnehmer spätestens 7 Kalendertage vor seinem Inkrafttreten mitgeteilt. Im Falle einer Veröffentlichung durch Aushang müssen die abwesenden Arbeitnehmer mit allen Mitteln innerhalb derselben Fristen informiert werden. Er gibt für den gesamten monatlichen Referenzzeitraum an:
- 1. die verschiedenen Arbeitstage des Arbeitnehmers (einschließlich der verpflichtenden Dienstbesprechungen);
- 2. die Uhrzeit des Arbeitsbeginns und die Uhrzeit des Arbeitsendes für jeden Arbeitstag sowie gegebenenfalls die Dauer einer unbezahlten oder bezahlten Arbeitsunterbrechung;
- 3. die Arbeitszeit jedes Arbeitstags;
- 4. die Schließungstage des Unternehmens, die gesetzlichen Feiertage, die Urlaubs-/Ausgleichstage und -stunden sowie die Art der Urlaube;
- 5. die Gesamtzahl der Stunden des PTI (im Einklang mit Artikel 9 Punkt A.4.);
- 6. die wöchentliche Ruhezeit von vierundvierzig aufeinanderfolgenden Stunden und gegebenenfalls den in Artikel 9 Punkt B.5. vorgesehenen Ausgleichsurlaub;
- 7. die verpflichtenden Sitzungen und die freiwilligen Sitzungen.
Die Wünsche der Arbeitnehmer müssen schriftlich und ordnungsgemäß unterzeichnet bis zum 10. des Monats, der demjenigen vorausgeht, auf den sie sich beziehen, beim Vorgesetzten eingehen. Diese Wünsche müssen bei der endgültigen Ausarbeitung des PTI soweit möglich berücksichtigt werden, es sei denn, die Bedürfnisse des Dienstes oder die Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens stehen dem entgegen.
Was die vorhersehbaren Urlaube betrifft, wie bestimmte Sonderurlaube (Heirat oder Umzug), die Bildungsurlaube, die Urlaube für gewerkschaftliche oder politische Tätigkeit, die Sporturlaube, die Urlaube zur Weiterbildung, die Kulturelurlaube oder jede andere Form von Urlaub mit vorhersehbarem Charakter, informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bzw. richtet seinen Antrag an den Arbeitgeber, sobald er von dem Ereignis Kenntnis hat und bis zum 10. des Monats, der demjenigen vorausgeht, in dessen Verlauf der Urlaub zu nehmen ist. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er erst nach dem 10. des Vormonats von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, und dass er seinen Arbeitgeber innerhalb von 48 Stunden, nachdem er selbst die Information erhalten hat, informiert hat, so ist keine Sanktion anzuwenden.
Versäumt es der Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber diesbezüglich innerhalb der angegebenen Fristen zu informieren, so erteilt der Arbeitgeber beim ersten Auftreten eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall findet die Regelung des Artikels 32 Anwendung.
Die vorhersehbaren Krankheitsurlaube sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen.
Alternativ zum System des individuellen Arbeitsplans kann der RTS die Anwendung einer gleitenden Arbeitszeit vorsehen, wie sie durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen definiert ist.
B.7. Die Anpassung des individuellen Arbeitsplans
Nach seinem Veröffentlichungsdatum kann der individuelle Arbeitsplan auf Anweisung des Arbeitgebers, die soweit möglich schriftlich mitgeteilt wird, einer oder mehreren Anpassungen unterzogen werden, mit dem Ziel, das reibungslose Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten.
B.8. Die geänderte Anwendung bestimmter Regelungen im Falle unvorhersehbarer Ereignisse großen Ausmaßes
Im Falle des Eintretens unvorhersehbarer Ereignisse großen Ausmaßes (Fälle höherer Gewalt) können die Personaldelegation und der Arbeitgeber ausnahmsweise und für den Zeitraum des Eintretens des Ereignisses eine geänderte Anwendung der in den Punkten A.4., B.1.1., B.6., C.1., C.2., C.3., C.5. und C.7. definierten Regelungen vereinbaren. Die Personaldelegationen können sich von den unterzeichnenden Gewerkschaften unterstützen lassen. In Ermangelung einer Personaldelegation können solche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den unterzeichnenden Gewerkschaften getroffen werden.
B.9. Aufstellung der angerechneten Stunden
Im Laufe des Folgemonats muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine detaillierte Aufstellung der für ihn angerechneten Stunden erstellen. Eine Kopie wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt.
Diese Aufstellung muss für jeden monatlichen Referenzzeitraum zwingend angeben:
- 1. die verschiedenen Arbeitstage des Arbeitnehmers (einschließlich der Dienstbesprechungen);
- 2. die geleistete tägliche Arbeitszeit;
- 3. die Gesamtzahl der Arbeitsstunden;
- 4. die Urlaubs- bzw. Ausgleichstage/-stunden; die Art der Urlaube (einschließlich des Krankheitsurlaubs);
- 5. die Überstunden, mit oder ohne Zuschlag;
- 6. die verbleibende maximale Anzahl von Arbeitstagen pro Jahr;
- 7. den Stand des „Zählers“ der 44 nicht eingehaltenen Stunden wöchentlicher Ruhezeit;
- 8. den Stand des „Zählers“ der 20 arbeitsfreien Wochenenden im Kalenderjahr;
- 9. Arbeitgeber-/Arbeitnehmerguthaben