Unbezahlter Urlaub nach dem Mutterschaftsurlaub, der hinsichtlich des Dienstalters als Dienstzeit gilt

Zuletzt aktualisiert : 3. Juli 2025

Der Arbeitnehmer hat auf Antrag Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub im Anschluss an einen Mutterschaftsurlaub oder einen Aufnahmeurlaub. Der in diesem Artikel genannte unbezahlte Urlaub darf achtzehn Monate nicht überschreiten. Er wird für den beantragten Zeitraum gewährt.

Zwischen dem Mutterschaftsurlaub oder dem Aufnahmeurlaub und dem in diesem Artikel genannten unbezahlten Urlaub darf keine Dienstzeit und kein Urlaub eingeschoben werden, mit Ausnahme eines Elternurlaubs, der gemäß den Artikeln L.234‐43 ff. des Arbeitsgesetzbuches gewährt wird. Im Falle eines Elternurlaubs darf die kumulierte Dauer des Elternurlaubs und des unbezahlten Urlaubs 18 Monate nicht überschreiten.
Der Arbeitnehmer kann den unbezahlten Urlaub und den Elternurlaub in Teilzeit beantragen. Ebenso darf die kumulierte Dauer des Elternurlaubs und des unbezahlten Urlaubs in Teilzeit jedoch 18 Monate nicht überschreiten. Wenn der Arbeitgeber die Gewährung eines Elternurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs in Teilzeit ablehnt, wird der Arbeitnehmer schriftlich über den Grund der Ablehnung informiert. Der unbezahlte Urlaub muss dem Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn des unbezahlten Urlaubs per Einschreiben beantragt werden.
Der in diesem Artikel genannte Zeitraum des unbezahlten Urlaubs gilt hinsichtlich der Beförderungen als Dienstzeit.